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Elektro- und Solarfluggeräte

2016 (F)


Neue Regelungen


Da die USA der Leitmarkt der Entwicklung ist, soll die Zusammenfassung der neuen Regelungen von Drohnen-Flügen auch mit diesem Land beginnen. Außerdem ist der Prozeß hier am besten dokumentierbar.


Um den zivilen Luftraum möglichst schnell für Drohnen zu öffnen, wird die US-Luftfahrtbehörde Federal Aviation Administration (FAA) im Jahr 2012 vom US-Kongreß damit beauftragt, bis zum September 2015 neue Gesetze für kommerzielle Drohnen zu schreiben. Hierfür tritt im Februar 2012 der FAA Modernization and Reform Act of 2012 (FMRA) in Kraft.

Die FAA richtet zudem eine eigene Behörde ein, das Unmanned Aircraft Systems Integration Office – und wählt sechs Teams von öffentlichen Institutionen aus, die bis Februar 2017 Tests unter verschiedenen Bedingungen und mit unterschiedlichen Drohnentypen durchführen sollen (s.u.).

Die langsamen Fortschritte bei der Neufassung der FAA-Regeln frustrieren die Industrie und die Unternehmer, die inzwischen diverse Geschäftsmodelle um Drohnen entwickelt haben. Die Neufassung der Gesetze wird schließlich auch rechtlich notwendig, da ein Bundesgericht im März 2014 das Verbot kommerziell eingesetzter Drohne für unrechtmäßig erklärt.

Im August 2014 gibt die FAA grünes Licht für ein Testgelände am Flughafen von Rome nördlich von New York City, wo Forscher mit einem ferngesteuerten Kleinstflugzeug prüfen wollen, wie sich unbemannte Flugzeuge in der Landwirtschaft einsetzen lassen. Ebenfalls in New York sollen Drohnen in der Nähe des internationalen Flughafens Griffiss die Möglichkeiten erkunden, andere Flugzeuge zu erkennen und ihnen auszuweichen.

Weitere Testgelände werden in Nevada, North Dakota und Texas zugelassen. Während das Wirtschaftsministerium in North Dakota den landwirtschaftlichen Einsatz von Drohnen im kontinentalen Klima testen wird, untersucht ein Team der University of Alaska Drohnen in sieben klimatischen Zonen von der Arktis bis Hawaii und arbeitet an Sicherheitsstandards. In Nevada soll neben der Sicherheit vor allem die Integration in das Luftverkehrskontrollsystem NextGen erprobt werden.

Die FAA will bis Ende 2014 die Kriterien zumindest für Drohnen bis zu 24 kg Gewicht erarbeiten. Daß die Genehmigungen auf Flüge während der Tagesstunden, in nicht mehr als ca. 150 m Höhe, nicht schneller als 160 km/h und innerhalb der Sichtlinie des Piloten begrenzt werden sollen, ist allerdings ebenso unrealistisch wie die Forderung, daß der Drohnenbetreiber eine Pilotenlizenz besitzen muß. Und nicht etwa eine spezielle für Drohnen, sondern eine Standardlizenz wie man sie braucht, um tatsächlich ein Flugzeug zu fliegen.

Die Mitte November 2014 veröffentlichte Ausnahmeregelung (Section 333  exemption) des o.g. FAA-Modernisierungs- und Reformgesetzes von 2012 gewährt dem Minister für Verkehrs die Befugnis, festzustellen, ob eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für eine unbemanntes Fluggerät erforderlich ist, um sicher im Nationalen Luftraumsystem (National Airspace System, NAS) zu operieren. Dies bedeutet die Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelfall-Erlaubnis, Drohnen auch kommerziell zu fliegen.

Über einige Beispiele, wie Hollywood-Produktionen, die Luftvermessung, Baustellenüberwachung oder Inspektion von Bohrinsel-Abfackelrohren usw. berichte ich in der allgemeinen Übersicht.

Im Dezember zeigt eine Anhörung im Kongreß, daß die Frist für die Neuschaffung der Gesetze bis zum September 2015 wahrscheinlich nicht einzuhalten ist. Die FAA behauptet, noch mindestens bis 2017 zu benötigen, um kommerzielle Drohnen sicher in den nationalen Luftraum zu integrieren.


Im Januar 2015 gelingt es dem US-amerikanischen Fernsehsender Cable News Network (CNN), eine Vereinbarung mit der FAA zu schließen, um die Verwendung von Drohnen bei der Nachrichtensammlung und Berichterstattung starten zu können. Die im Jahr 2011 gegründete Professional Society of Drone Journalists hatte schön länger auf die Etablierung eines offiziellen Rahmens für den Drohnen-Journalismus gedrängt.

In diesem Monat startet die FAA außerdem zusammen mit der Association for Unmanned Vehicle Systems International (AUVSI), der Academy of Model Aeronautics (AMA) und der Small UAV Coalition  eine öffentliche Sensibilisierungskampagne namens Know Before You Fly. Die Kampagne umfaßt eine Website, pädagogische Materialien, die in Verkaufsgeschäften angeboten werden, sowie digitale und soziale Medienkampagnen.

Zudem wird ein kurzes Bildungsvideo zu den bestehenden Regeln produziert, denen zufolge die Drohne in Sicht behalten werden muß, nicht über 122 m hoch fliegen darf, routinemäßigen Inspektionen unterzogen werden muß, sich von bemannten Flugzeugen fernzuhalten hat und Flughäfen oder Kontrolltürme benachrichtigen muß, falls sie beabsichtigt, in einem Umfeld von 8 km zu diesen zu fliegen.

Der FAA zufolge ermöglicht ihr die Kampagne auch, die Ressourcen und das Fachwissen der Industrie zu nutzen, um „das sicherste und effizienteste Luftfahrt-System der Welt zu schaffen.“


Der erste Entwurf für die neue gesetzliche Regelung wird schließlich im Februar 2015 vorgelegt. Anschließend will man Änderungsanträge abwarten und hofft, das Gesetz bis 2017 ratifizieren zu können. Die FAA schätzt zu diesem Zeitpunkt, daß bis 2020 mehr als 10.000 kommerziell genutzte, unbemannte Drohnen im amerikanischen Luftraum unterwegs sein werden.

Zu den Kernpunkten des Entwurfs gehört für die Zulassung unbemannter Fluggeräte mit einem Gewicht von bis rund 24 kg, daß die Drohnen nicht höher als gut 150 m (500 Fuß) und schneller als 160 km/h fliegen dürfen, nur tagsüber und stets in Sichtweite des Piloten am Boden. Außerdem dürfen sie nicht über die Köpfe von unbeteiligten Menschen fliegen. Langstreckenflüge wären verboten – und damit die geplante Auslieferung von Paketen, Zeitungen oder Pizzen mit Drohnen.

Eine weitere Einschränkung: Ein Drohnenpilot muß mindestens 17 Jahre alt sein und von der FAA lizenziert sein, wofür er einen schriftlichen Test bestehen, die Drohne registrieren und 200 $ zahlen muß. Die Flugkünste sollen aber nicht getestet werden, dafür sind alle zwei Jahre Folgetests abzulegen. Daneben überlegt die FAA die Schaffung einer separaten Klassifizierung und dem entsprechenden Rahmen für Mikro-UAVs, d.h. Drohnen mit einem Gewicht von weniger 2 kg.

Bevor dies alles umgesetzt werden kann, wird zunächst die Öffentlichkeit zu den Vorschlägen angehört. Aufgrund dieses langwierigen Prozesses ist frühestens in zwei Jahren damit zu rechnen, daß die Drohnen auf breiter Front zu fliegen beginnen.

Parallel zum Entwurf der FAA veröffentlicht das Weiße Haus eine Direktive von Präsident Barack Obama, nach der US-Behörden offenlegen müssen, wo sie unbemannte Fluggeräte im eigenen Land einsetzen. Außerdem wird erstmals Auskunft darüber verlangt, was sie mit der Datenflut machen, die sie bei Drohnen-Beobachtungsflügen gewinnen.


Im März 2015 wird gemeldet, daß die NASA und das Luft- und Raumfahrt-Unternehmen Exelis in den letzten sechs Monaten gemeinsam den Prototyp eines Flugsicherung-Systems entwickelt haben, das dabei helfen soll, den Himmel für kommerziellen Drohnen zu öffnen. Das Tracking-System für Drohnen soll den Betrieb über die Sichtlinie hinaus ermöglichen. Mit zwei Produkten (Symphony UAS-Vue und RangeVue) zielt das System darauf ab, die Sicherheitsstandards um den Drohnenflug zu verbessern.

Exelis hat gegenüber anderen Unternehmen, die an ähnlichen Lösungen arbeiten, die Nase vorn, weil es die FAA bereits mit einem Daten-Feed versorgt, der verwendet wird, um bemannte Flugzeuge zu verfolgen. Das neue System würde diese Daten im Wesentlichen mit denen von Drohnen integrieren, die in niedrigeren Höhen unterhalb von 500 Fuß fliegen.


Eine Ankündigung der FAA Mitte des Monats soll den bisherigen Prozeß zum Erhalt einer Section 333 Ausnahmegenehmigung, der bis zu 60 Tage dauern konnte, effizienter machen. Anstatt jeden Einsatz einzeln anmelden zu müssen, dürfen Betreiber, denen die Ausnahmegenehmigung 333 erteilt worden sind, ihre Geräte nun überall in den USA fliegen – allerdings nur, wenn die Drohne weniger als 24 kg wiegt, nur während der Tagesstunden, in Sichtlinie des Piloten und nicht höher als 61 m (200 Fuß). UAV-Flüge in eingeschränkten Lufträumen wie im Flughäfen, das Weiße Haus und in Großstädten bleiben weiterhin generell verboten.


Nachdem sich der US-Onlinehändler Amazon im Dezember des Vorjahres bei der FAA über die fehlende Erlaubnis für Drohnen-Tests beschwert und gedroht hatte, die Entwicklung der Geräte in ein anderes Land zu verlagern, wird dem Konzern im März 2015 die Genehmigung erteilt, einen Prototyp über ländlichem Gebiet im Bundesstaat Washington im Freien zu erproben.

Während einer Anhörung im US-Kongreß beschwert sich Amazon allerdings darüber, daß das Verfahren so lange gedauert hat, daß das freigegebene Drohnenmodell inzwischen bereits veraltet sei. Möglicherweise unter Zugzwang erteilt die FAA Amazon schon im April eine Genehmigung für das  weiterentwickelte Modell, so daß dieses nun auch in den Vereinigten Staaten im Freien getestet werden darf – allerdings noch immer unter den o.g. einschränkenden Bedingungen. Ich habe darüber ausführlicher unter den Transport- und Lieferdrohnen 2015 berichtet (s.d.).


Mitte April endet die Periode, die für öffentliche Kommentare an dem Gesetzentwurf vorgesehen war, dessen Veröffentlichung nun für das Frühjahr 2016 vorgesehen ist.


Im Mai 2015 wird das UAS PathFinder Program der FAA bekannt gegeben, in dessen Rahmen die Agentur eng mit der Drohnenindustrie zusammenarbeiten will, die sichere Integration der Fluggeräte in den US-Luftraum zu beschleunigen. Das neue Programm soll die Verwendung von Drohnen über die Sichtlinie des Betreibers hinaus untersuchen, wobei die FAA mit drei Unternehmen zusammenarbeiten wird: CNN, dem Drohnen-Hersteller PrecisionHawk und dem Güterbahnbetreiber BNSF Railway.

PrecisionHawk wird untersuchen, wie Drohnen außerhalb der direkten Sicht des Piloten für den Einsatz in der Landwirtschaft genutzt werden könnten, während die BNSF Railway die Verwendung zur Inspektion der Eisenbahninfrastruktur erforschen wird. CNN wiederum wird testen, wie Drohnen in Sichtweite in besiedelten, städtischen Gebieten zum Zwecke der Nachrichtensammlung geflogen werden könnten.

Am selben Tag kündigt die FAA außerdem eine neue Smartphone-App namens B4UFLY an, die Drohnenbenutzer informiert, wann und wo es sicher ist, ihre Fluggeräte zu betreiben. Die App wird im August für einen 60-Tage-Test an rund 1.000 Beta-Tester aus der Öffentlichkeit, Regierung und Industrie verteilt. Die derzeit nur für iOS verfügbare App soll in der endgültigen Version sowohl für iOS- als auch Android-Geräte geeignet sein.


Daß die FAA auch gemeinsam mit der NASA und der US-Telekommunikationskonzern Verizon ein System zur umfassenden Luftverkehrskontrolle von Drohnen entwickelt, wird im Juni 2015 bekannt. Für die Kommunikation mit den Drohnen und zu deren Überwachung in niedriger Höhe soll das Netzwerk der Mobilfunkmasten dienen. Verizon betreibt mit bis zu 15.000 Antennentürmen das größte derartige Netz in den USA. Erste Tests sollen schon im Laufe des Sommers beginnen, obwohl Verizon davon ausgeht, daß die Technik frühestens 2019 fertig gestellt sein wird.

Dabei will die NASA Drohnen mit unterschiedlichen Sensoren wie Radar, Satelliten und eben Mobilfunksignalen erfassen – wozu allerdings ein intelligentes System erforderlich wäre, das die Drohnen selbständig dirigiert, das aber auch die absolute Kontrolle über den Luftraum besitzen muß, um dies leisten zu können.

Das am Ames Research Center (ARC) der NASA in Kalifornien angesiedelt Projekt Unmanned Traffic Management (UTM), dessen Entwicklung bereits im vergangenen Jahr vereinbart wurde, erhält zwar nur 500.000 $ aus Steuergeldern, wird dafür aber von Amazon, Google u.a. Firmen gefördert, die ein großes Interesse an der Öffnung des Flugraums für Drohnen haben, welche autonom oder ferngesteuert, in jedem Fall aber außerhalb des Sichtkontakts fliegen.

Amazon allein will 1,8 Mio. $ investieren, um seine Prime Air Liefer-Drohnen im ARC testen zu lassen, während Google 450.000 $ aufbringen wird, damit dort selbstfahrende Autos und möglicherweise auch Drohnen aus seinem Project Wing genannten Programm getestet werden. Details darüber finden sich in der allgemeinen Jahresübersicht 2015.

Ein erster erfolgreicher Betrieb des UTM-Systems, das die Bedienerplattformen, die Fahrzeugleistung und die Bodeninfrastruktur integriert, wird Mitte November gemeldet. Die nächsten Schritte beinhalten eine weitere Validierung an Teststandorten der FAA. Mitte April 2016 folgt die Information, daß die NASA nun ihre erste koordinierte Prüfung des Systems durchgeführt habe. Dabei werden vom UTM-Beobachtungsraum im ARC aus bis zu 24 Drohnen gleichzeitig überwacht, die wetterabhängig an verschiedenen, von der FAA zugelassen Teststandorten, fliegen.

Die NASA wird die Ergebnisse der Tests nutzen, um die Technologie in Zusammenarbeit mit der FAA weiter zu verfeinern. In den kommenden Jahren sind weitere Prüfungsstufen geplant, in denen untersucht wird, wie das System in dicht besiedelten Gebieten funktioniert und wie es dynamische Anpassungen vornehmen kann, um einen sicheren Abstand zwischen den Drohnen zu gewährleisten.

Die endgültige Lösung könnte Elemente des Verkehrsmanagement auf dem Boden übernehmen – also ein System von Straßen, Regeln, Ampeln und Spuren. In der Praxis könnte dies übersetzt werden in bestimmte Luftraum-Korridore, in dynamisches Geofencing, um zu verhindern, daß Drohnen vom Kurs abkommen, und in den Einbezug von Unwettern, Staus und einer Routenplanung im Flug.


Mitte August 2015 gibt die FAA bekannt, daß sie bereits 1.008 Ausnahmegenehmigungen für Drohneneinsätze gewährt hat. Viele davon betreffen bekannte Verwendungen für Drohnen wie Luftaufnahmen und landwirtschaftliche Einsätze, neu dazu kommen nun Inspektionen von Hochspannungsleitungen, Eisenbahnen und Brücken. Ende des Monats wird dem Start-Up Measure die bislang umfangreichste Genehmigung erteilt, das damit seine Flotte von 324 Drohnen der unterschiedlichsten Arten für die Datenerfassung aus der Luft in den Himmel bringen darf.


Im September legt Kaliforniens Gouverneur Jerry Brown sein Veto gegen den Gesetzentwurf 142 ein, den Senatorin Hannah-Beth Jackson im Januar eingebracht hatte, und der Drohnenflüge über Privateigentum unterhalb einer Flughöhe von gut 100 m (350 Fuß) verboten hätte – allerdings ohne den Drohnengebrauch in öffentlichen Bereichen oder im Luftraum oberhalb von 120 m (400 Fuß) zu beschränken, der unter die Zuständigkeit der Bundesverordnungen fällt. In der Szene wird das Veto als kleiner Sieg gefeiert.

Ein anderes Gesetz zum Thema (SB-271) wird vom kalifornische Parlament dagegen ohne Veto verabschiedet. Es erklärt den nicht ausdrücklich genehmigten Betrieb unbemannter Fluggeräte über Schulen und Kindergärten zur Straftat. Wer dabei auch noch Aufnahmen macht, begeht eine weitere Straftat. Professionelle Journalisten unterliegen diesen Verboten aber erst dann, wenn sie vom Direktor aufgefordert werden, ihre Tätigkeit einzustellen.


In den Fachblogs wird die FAA zudem für den Mangel an elektrischen Flugzeugen getadelt. Denn technologische Fragen oder Sicherheitsbedenken sind Insidern zufolge nicht der Grund. Statt dessen sei ein einziger Satz in der scheinbar endlosen Liste von Regeln verantwortlich, die befolgt werden müssen, um einem neuen Flugzeug-Design die Flugsicherheit zu bescheinigen.

Im Jahr 2004 – lange bevor elektrische Fluggeräte ernst genommen wurden – hatte die FAA eine neue Kategorie von Flugzeugen namens Light Sport Aircraft (LSA) eingeführt, um für die Hersteller einfacher und billiger zu machen, einfache Sport- und Freizeit-Flugzeuge zu zertifizieren. Die neuen Regeln haben zwar zur Entwicklung von Dutzenden neuer zweisitzigen Flugzeugdesigns geführt, von denen jedoch keines elektrisch ist. In der Präambel der Regeln steht nämlich, daß alle Flugzeuge dieser Klasse „einen einzigen Hubkolbenmotor haben müssen, wenn sie angetrieben werden.“

FAA-Beamte bestätigten, daß diese Bestimmung deshalb besteht, um stärkere Turbinen-Motoren aus der neuen Kategorie heraus zu halten – womit das Verbot von elektrischen Antriebssträngen einen unglücklichen Kollateralschaden darstellt, der die industrielle Entwicklung entsprechender Flugzeuge allerdings für viele Jahren verkümmern ließ.

Dan Johnson zufolge, dem Präsidenten der Handelsgruppe Light Aircraft Manufacturing Association, ließe sich das Problem durch das Ändern von wenigen Worten rückgängig machen, doch die sperrige, langsam laufende Bürokratie der FAA benötigt meist viele Jahre, um eine Regeländerung anzugehen, was angesichts des großen Interesses und der schnell entwickelnden Technologie besonders frustrierend sei.

Es ist auch keine Überraschung, daß sich der Fortschritt verlangsamt hat, wenn man weiß, daß die Zertifizierungskosten von größeren, privaten Flugzeugen mit etwa 4 – 6 Sitzen, die unter verschiedene, komplexere Regeln namens Part 23 fallen, rund 10 Mio. $ oder mehr betragen, im Vergleich zu den etwa 200.000 $ in der Sport-Kategorie. Paradoxerweise könnten die Revisionen, die gegenwärtig an den Part-23-Regeln erfolgen, am Ende dazu führen, daß es größeren Flugzeugen früher erlaubt sein wird, elektrische Antriebe zu benutzen, als Sportflugzeugen.


Daß es das Verkehrsministerium und die FAA mit den neuen Vorschriften ernst meinen, belegt eine Meldung vom Oktober 2015, als gegen das Luftfotografie-Unternehmen SkyPan International Inc., welches zwischen März 2012 und Dezember 2014 im Luftraum über New York und Chicago unsgesamt 65 nicht autorisierte Drohnenflüge durchgeführt hatte, eine Rekordgeldstrafe in Höhe von 1,9 Mio. $ beantragt wird. SkyPan hat nun 30 Tage Zeit, um auf die Vorwürfe der FAA zu antworten. Die bislang höchste Geldstrafe von 18.700 $ war im September gegen die New Yorker Videoproduktionsfirma Xizmo Media gefordert worden.

Im Januar 2017 erklärt sich SkyPan bereit, eine Strafe von 200.000 $ zur Beilegung des Sache zahlen, ohne die Verletzung der Bundesordnung anzuerkennen. Die Firma ist zudem einverstanden, zusätzliche 150.000 $ zu zahlen, falls sie die Vereinbarung im nächsten Jahr verletzt, und weitere 150.000 $, wenn sie die Bedingungen der Vereinbarung nicht einhält.

Noch günstiger geht ein ähnliches Verfahren für Raphael ,Trappy’ Pirker aus, dem Unternehmer und Enthusiast hinter dem Drohnen-Shop Team BlackSheep. Diesem war für ein Werbe-Video, das er im Jahr 2011 für die University of Virginia aufgenommen hat, von der FAA eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 $ aufgebrummt worden, da er rücksichtslos und ohne Lizenz geflogen sei. Zum Einsatz kam damals ein ca. 2 kg schweres Ritewing Zephyr Segelflugzeug aus Styropor.

Es handelt sich um das erste mal, daß gegen einen Vor-Ort-Piloten vorgegangen wird – und Pirker zieht vor Gericht. Erst nach vier Jahren einigt sich der Pilot im Januar 2015 mit der FAA und zahlt eine Strafe von 1.100 $.


Mitte Oktober 2015 bestätigt Verkehrsminister Anthony Foxx das Vorhaben der Regierung, durch Registrierung auch der kleinen Drohnen von Hobbyfliegern möglichst schnell wieder Ordnung in den amerikanischen Himmel bringen zu wollen. Nach dem Gesetz aus dem Jahr 2012 darf die FAA nichtkommerzielle Drohnen für Hobbyflieger keinen weiteren Restriktionen unterwerfen – kann aber eine Registrierungspflicht für alle Drohnen durchsetzen.

Eine neue Taskforce nur für Drohnen, die aus 25 – 30 Vertretern von Behörden und der Industrie besteht, darunter auch Juristen, soll der FAA und dem Verkehrsministerium nun bis zum 20. November entsprechende Vorschläge und Empfehlungen vorlegen, um möglichst noch vor Weihnachten mit der Registrierung beginnen zu können, wenn viele Drohnen als Geschenke gekauft werden. Und auch früher gekaufte Drohnen müssen registriert werden, bei Nichterfüllung drohen Strafen. Die Gruppe wird zudem entscheiden, welche Drohnen nicht registriert werden müssen.

Mit an Bord der Drone Taskforce sind übrigens Drohnen-Hersteller wie DJI, sowie Unternehmen, die an Lieferdiensten arbeiten, wie Amazon, Google, Walmart und Best Buy. Die Medien lästern jedoch über die plötzliche Eile, mit der das Vorhaben durchgesetzt werden soll, ohne daß die Verantwortlichen bislang konkrete Ideen oder Gutachten über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit vorgelegt hätten.

Tatsächlich wird der Entwurf für die Registrierungspflicht Ende November vorgelegt, demzufolge alle Drohnen mit einem Gewicht zwischen 250 g und 30 kg registriert werden müssen. Um eine maximale Regelbeachtung zu fördern, wird der Registrierungsprozeß so einfach wie möglich gestaltet: Der Pilot registriert sich kostenlos online oder mittels einer App, und erhält dann auf gleichem Wege ein Registrierungszertifikat als PDF, das eine Registriernummer enthält, die vor einem Flug deutlich sichtbar auf den Drohnen angebracht werden muß. Mit der Nummer kann ein Benutzer auch mehrere Drohnen besitzen und fliegen lassen. Die Registrierung muß aber alle drei Jahre erneuert werden, was dann 5 $ kosten soll.

Eine Registrierung beim Kauf wird dagegen nicht empfohlen. Ebenso wird vor Firmen gewarnt, welche die Drohnenregistrierung gegen Gebühr anbieten.

Für die Registrierung selbst reicht die Eingabe mit Namen, Anschrift, Email-Adresse und Kreditkartennummer, Angaben zur Drohne müssen nicht gemacht werden. Dafür muß der Anmelder vor Abschluß der Registrierung Sicherheitshinweise zur Kenntnis nehmen und dies bestätigen. Das Mindestalter soll bei 13 Jahren liegen, Jüngere dürfen Drohnen nur in Begleitung von Erwachsenen fliegen.

Die Gruppe empfiehlt zudem, die derzeit bestehende Strafe von 25.000 $ für die fehlende Registrierung eines Flugzeugs zu senken, da sich diese Regelung gegen Drogenhändler oder Steuerhinterzieher richten würde, für eine Person, die zur Unterhaltung eine kleine Drohne fliegen läßt, aber zu hoch sei.

In den Kommentaren wird betont, daß das vorgeschlagene Registrierungsverfahren, das offenbar vor allem dazu dienen soll, die Menschen nicht vom Kauf der Drohnen abzuhalten, kaum für größere Sicherheit sorgen dürfte, da noch nicht einmal klar ist, ob Name und Anschrift auf Korrektheit überprüft werden. Und wer Unfug oder Kriminelles vorhat, wird eine Drohne sowieso nicht registrieren.


Mitte Dezember teilt die FAA mit, daß die Registrierung ab dem 21. Dezember vor dem ersten Flug geschehen muß. Wer zuvor eine Drohne gekauft und auch geflogen hat, muß sich nachträglich registrieren, spätestens bis zum 19. Februar 2016. Um möglichst viele zu überreden, sich möglichst schnell zu registrieren, werden für die ersten vier Wochen keine Gebühren erhoben, danach sind 5 $ fällig. Die FAA schätzt, daß bis Ende des Jahres mindestens 1,6 Millionen Drohnen gekauft werden, alleine zu Weihnachten wird mit mehr als 400.000 Stück gerechnet. Ab dem Frühjahr 2016 können dann auch für kommerzielle Zwecke eingesetzte Drohnen registriert werden.

Die Empfehlung zur Verringerung der Strafe für die fehlende Registrierung wird allerdings nicht beherzigt, ganz im Gegenteil: Wer eine Drohne nicht registriert und mit der Nummer auszeichnet, muß zukünftig mit einer Zivilstrafe von bis zu 27.500 $ rechnen, kann aber auch strafrechtlich zu bis 250.000 $ und/oder Gefängnis bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Ob es diese Drohung oder die kostenfreie Frist ist - innerhalb der ersten 48 Stunden nach Freischaltung des Portals lassen sich jedenfalls schon über 45.000 Besitzer registrieren.

Genau am Weihnachtstag setzt die FAA eine Regel in die Tat um, die das Fliegen von Drohnen oder Quadrokoptern innerhalb eines 30-Meilen-Radius um Washington DC verbietet. Die bisherige No-Fly-Zone hatte einen Radius von 15 Meilen.


Ende Januar 2016 sind schon etwa 300.000 Drohnen-Besitzer registriert.


Neues Warnschild


Vor dem Pentagon werden im Februar neue Schilder aufgestellt, die warnen, daß das Gebäude des Verteidigungsministeriums und dessen Umgebung eine Drohnenflugverbotszone sind. Ähnliche Warnschilder erscheinen auch überall in der Hauptstadtregion.


Mitte März billigt der Ausschuß für Wirtschaft, Wissenschaft und Verkehr des im US-Senats einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm der FAA während der Budgetjahre 2016 und 2017. Ein ebenfalls mit der deutlichen Mehrheit von 18 zu 4 Stimmen angenommener Änderungsantrag verlangt Lizenzen für kommerzielle Lieferdienste mit Flugdrohnen unter 25 kg Gewicht ab 2018. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Lizenzen verfügbar sein.

Der Gesetzesantrag rückt zwar nicht davon ab, den kommerziellen Einsatz nur mit Ausnahmegenehmigung zu gestatten, ermächtigte die FAA aber, mehr davon zu erteilen und dabei auch Nachtflüge sowie den Betrieb außer Sichtweite zu erlauben, was eine Voraussetzung für kommerzielle Lieferdienste ist. Zudem müssen laut dem Gesetzesentwurf neue Sicherheitsstandards ausgearbeitet werden, Drohnenpiloten werden einen Wissenstest ablegen müssen, und auch den klassischen Modellflugzeugen drohen strengere Auflagen. Um ihre Regulierungstätigkeit zu finanzieren, darf die FAA neue Gebühren erheben.

Zu dem Paket gehört auch die Entwicklung eines Systems zur Erkennung von Drohnen im Luftraum, auf dessen Basis die FAA ihre Vorschriften durchsetzen kann. Parallel soll ein Pilotprogramm für das Verkehrsmanagement von Flugdrohnen aufgelegt werden. Außerdem soll lokalen Drohnen-Vorschriften ein Riegel vorgeschoben werden, damit zukünftig ausschließlich das Bundesrecht gilt. Bislang konnten Kommunen eigene Regeln erlassen, und auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bereits 168 Gesetzesentwürfe diskutiert. 26 Bundesstaaten haben sogar schon die Benutzung von Drohnen reguliert, darunter auch die der Polizei.


Anfang April 2016 veröffentlicht die FAA die aktualisierten Regeln für kommerzielle unbemannte Fluggeräte (Section 333-exempt aircraft). Die darin vom Verkehrsminister bestimmte UAVs brauchen keinen Nachweis der Lufttüchtigkeit, um überall im Land kommerziell zu fliegen – ausgenommen in gesperrten Lufträumen und anderen Gebieten wie Großstädten. Zudem wird ihre operative Obergrenze von 200 auf 400 Fuß verdoppelt. Piloten dürfen aber noch immer nur tagsüber fliegen und müssen ihre Drohnen in Sichtweite behalten.

Die zweite Aktualisierung betrifft die Lizenzierung von kommerziellen Drohnen, bei der nun das selbe webbasierte Anmeldeformular der FAA genutzt werden kann, das für die Consumer-Drohnen bereits im Einsatz ist, bei einer ebenfalls 5 $ betragenden Gebühr. Bei letzteren erreicht die Zahl der registrierte Drohnenbesitzer bereits mehr als 400.000.


Auch das Beratergremium der FAA, das sich aus Vertretern von Pilotengewerkschaften, Drohnen-Herstellern, Logistikunternehmen und 25 weiteren Interessenverbänden zusammensetzt und mit der Untersuchung von Mikro-Drohnen beauftragt ist, veröffentlicht Anfang April seinen endgültigen Bericht. In diesem wird empfohlen, kleine Drohnen auf der Grundlage ihres Schadensrisikos in vier Kategorien zu unterteilen. Die erste enthält praktisch keine Beschränkungen für UAVs mit einem Gewicht von weniger als 250 g.

Ebenso sollen Drohnen der anderen drei Kategorien – mit einem Gewicht von mehr als 250 g – in Städten und über Menschen fliegen dürfen, dabei aber der Einschränkung unterliegen, in mindestens 8 m Höhe zu schweben und seitlich mindestens 3 m Abstand zu Menschen halten. Der Entwurf für die neuen Rahmenbedingungen sieht außerdem vor, daß die erforderlichen Fachkenntnisse zur Steuerung von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 25 kg künftig auch online nachgewiesen werden können.

Bislang stand einer Deregulierung unter anderem die Frage entgegen, wer für Unfälle haftet: Dem Vorschlag des Beratergremiums nach sollen das künftig vor allem die Hersteller der Fluggeräte sein. Diese müssen beispielsweise bei Quadrokoptern garantieren, daß das Risiko einer schweren Verletzung bei weniger als 1 % liegt, wenn die Drohne abstürzt und dabei genau einen Fußgänger trifft. Außerhalb geschlossener Ortschaften reicht es, wenn dieses Risiko unterhalb von 30 % liegt.

Ob die FAA den Vorschlag unverändert umsetzen wird, steht noch nicht sicher fest. Er würde die Möglichkeiten für den kommerziellen Einsatz von Drohnen jedenfalls deutlich verbessern.


Mitte Juni stellt die FAA den Part 107 vor, d.h. die Regeln, die das Ergebnis der langjährigen Bemühungen zur Regulierung des kommerziellen Drohnengebrauchs abdecken. Demzufolge benötigen kommerzielle Drohnenbetreiber nicht mehr die komplizierten Section 333 Einzelfallgenehmigungn, um ihre Fluggeräte fliegen zu dürfen – solange diese einige Bedingungen erfüllen.

So müssen die Drohnen u.a. weniger als 25 kg wiegen und in der Sichtlinie des Piloten bleiben, ohne Fernrohre oder dergleichen zu verwenden. Sie dürfen nicht über jemanden fliegen, der nicht an dem Flug teilnimmt, nicht unter einer ,abgedeckten Struktur’ und nicht in einem abgedeckten, nicht fahrenden Fahrzeug – was immer damit gemeint sein mag. Geflogen werden darf nur während des Tages oder während der Dämmerung, wenn die Drohne eine Anti-Kollisionsbeleuchtung hat. Außerdem werden eine maximale Höhe von 122 m sowie eine maximale Geschwindigkeit von 160 km/h vorgeschrieben.

Für einige der Beschränkungen sind Ausnahmen möglich, vorausgesetzt der Pilot kann beweisen, daß seine Tätigkeit sicher durchgeführt werden kann. Hierfür wird in den kommenden Monaten ein Online-Portal eingerichtet, über das die Betreiber ihre Fälle für diese Ausnahmen darstellen können. Zusätzlich zu den drohnenspezifischen Anforderungen müssen die Betreiber selbst nun ein Fernsteuer-Pilot-Zertifikat besitzen, bei dem ein Wissens-Test durchgeführt wird (,Remote Pilot Airman Certificate mit Small Unmanned Aircraft System Rating’). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Mit den zum 29. August 2016 in Kraft tretenden neuen FAA-Vorschriften für Drohnenflüge wird ein weiterer Schritt zur breiten Einführung von Liefer- und Dienstleistungen gemacht.

In Folge der neuen Regeln erreicht die Zahl der kommerziellen Drohnen bis Ende 2016 beachtliche 42.000 Stück. Im Laufe des Jahres 2017 soll sich diese Menge auf 108.000 mehr als verdoppeln, und bis 2021 auf 422.000 verzehnfachen, schätzt die FAA. Die untere Bandbreite der Schätzung kommt auf 238.000, die obere Bandbreite gar auf über 1,6 Mio. kommerzielle Flugdrohnen.


Meldungen vom Oktober 2016 zufolge hat die DARPA begonnen, ein System zur Erkennung und Verfolgung kleiner unbemannter Luftfahrzeugein geringer Höhe zu entwickeln. Das Projekt Aerial Dragnet richtet sich auf Drohnen, die in städtischen Umgebungen unterhalb von 300 m fliegen. Aktuelle Versuche basieren auf Tracking-Systemen, die in Städten allerdings unpraktisch sind.

Die Idee der DARPA ist daher, Bereiche von der Größe keiner Viertel mit einer angebundenen UAV oder einer mit langer Betriebsdauer mittels Sensoren von oben zu beobachten. Mehrere von ihnen würden als Überwachungsknoten fungieren, um den Drohnenverkehr im Luftraum zu verfolgen.


Die FAA veröffentlicht im März 2017 eine weitere Schätzung, der zufolge es Ende vergangenen Jahres in den USA 1,1 Mio. Hobby- und 42.000 kommerzielle Flugdrohnen gegeben hat. Es wird erwartet, daß sich beide Zahlen dieses Jahr etwa verdoppeln werden. Zusätzlich zu dieser als besonders wahrscheinlich empfundenen Variante hat die FAA noch eine geringe Schätzung (Anstieg auf 2,75 Mio. bis 2021) und eine hohe Schätzung (4,47 Mio.) angestellt.


Im Mai folgt ein Bericht, dem zufolge das Bundesberufungsgericht für das District Court des District of Columbia das 2015 eingeführte obligatorische Drohnenregister der US-Regierung für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 250 g und 25 kg aufgehoben hat, da seine Implementierung nicht völlig legal war. Die damalige Androhung von Geldstrafen in Höhe von bis zu 250.000 $ hatte hunderttausende Drohnenbesitzer ‚motiviert‘, ihre Geräte bei der FAA anzumelden. Gegen die FAA-Vorschrift geklagt hatte daraufhin der Drohnen-Hobbyflieger John Taylor.

In der Entscheidung wird auf das im Jahr 2012 vom Kongreß verabschiedete und von Präsident Obama unterzeichnete FAA Modernisierungs- und Reformgesetz verwiesen, in dessen Paragraph 336 (a) es heißt, daß die FAA „keine Regeln oder Vorschriften bezüglich eines Modellflugzeugs erlassen darf“. Die Registrierungsvorschrift vom Dezember 2015 habe dieses klare gesetzliche Verbot direkt verletzt.

Die Entscheidung ändert jedoch nicht die im August letzten Jahres festgelegten Regeln bezüglich kommerzieller Drohnenflüge, die noch immer einer Registrierungspflicht unterliegen. Berichten zufolge arbeitet der Kongreß zudem schon an Rechtsvorschriften, welche die Registrierungspflicht wiederherstellen würden.

Im Juli bietet die FAA an, die 5 $ zurückzuerstatten, die bei der Registrierung angefallen waren, sowie den Namen des Anmelders aus ihrer Registrierungsdatenbank zu entfernen, wenn dieser bestätigt, die Drohne nur für Freizeitzwecke zu verwenden.


Zeitgleich wird der Vorschlag vorgelegt, ein Fernidentifizierungssystem für Consumer-Drohnen zu schaffen, um die Verantwortlichkeit der Piloten zu erhöhen. An dem Treffen des neuen Regelungsgremiums nehmen 74 Organisationen teil, darunter Amazon, Qualcomm, AT&T und das NYPD. Die verschiedenen Gruppen haben allerdings unterschiedliche Gründe dafür, warum sie keinen uneingeschränkten Luftraum für Drohnen haben wollen. Der Plan soll im September der FAA empfohlen werden.


AeroScope


Unabhängig davon stellt der chinesische Drohnenhersteller DJI im Oktober 2017 ein System zur Erkennung und Überwachung von Drohnen vor, das ohne zusätzliche Elemente auf bereits vorhandener Technologie basiert und auch Sicherheits- und Datenschutzfragen berücksichtigt.

Das Echtzeit-Überwachungssystem AeroScope nutzt die Kommunikationsverbindung zwischen einer Drohne und der Fernbedienung, um grundlegende Telemetriedaten zu erfassen, darunter GPS-Position, Höhe, Geschwindigkeit, Flugrichtung sowie – falls gesetzlich vorgegeben und vorhanden – die Registrierungs- oder Seriennummer. Sicherheits- und Luftfahrtbehörden nebst anderen autorisierten Parteien sollen den AeroScope-Empfänger verwenden, um diese Informationen zu sammeln, zu analysieren und zu verarbeiten.

Auf dem Monitor des Empfängers werden innerhalb einer Sekunde Drohnen in Reichweite von mindestens 5 km angezeigt. Um die Privatsphäre der Piloten zu schützen, übermittelt das System jedoch keine persönlich identifizierbaren Informationen automatisch, solange nicht Vorschriften oder Richtlinien dies erfordern.

AeroScope ist mit allen aktuellen Modellen von DJI kompatibel, die fast zwei Drittel des weltweiten zivilen Drohnenmarktes ausmachen sollen. Das Unternehmen bietet anderen Drohnenherstellern an, ihre Drohnen-Modelle ebenfalls mit AeroScope zu konfigurieren, um die Technologie zu nutzen. Im Rahmen der Vorstellung gibt DJI bekannt, daß das System bereits seit April an zwei nicht näher bezeichneten internationalen Flughäfen installiert sei und auch schon an anderen Orten getestet wird. Das Gerät soll Ende 2017 verfügbar sein.


Im Dezember 2017 unterzeichnet Präsident Trump den National Defense Authorization Act, womit die Registrierungspflicht erneut eingeführt wird – ganz einfach, indem ein Absatz der Verteidigungsrichtlinie sagt, daß die Pflicht wiederhergestellt werden soll („Restoration of Rules for Registration and Marking of Unmanned Aircraft“). Laut einem Sprecher der FAA tritt die Registrierungspflicht Ende des Monats wieder in Kraft.

 

Deutschland

Die Situation in Deutschland ist etwas anders, doch auch hier denken Spezialisten der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastrruktur über eine Sonderregelung für zivile Minidrohnen nach.

Im Juni 2014 verschärft das Luftfahrt-Bundesamt die bisherigen Regeln. Für Geräte, die schwerer sind als 5 kg, muß man nun eine Flugerlaubnis einholen. Zudem ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Nutzung von Drohnen im Privatbereich nötig. Alternativ muß man als Nutzer in einen deutschen Modellflugverein eintreten.

Die DFS fordert im August 2015 eine Kennzeichnungspflicht für privat genutzte Drohnen, was von Verkehrsminister Alexander Dobrindt aufgegriffen wird, der im November ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht für Hobbydrohnen fordert, die zusammen mit den Adreßdaten ihrer Halter in einer Datenbank gespeichert werden sollen. Außerdem soll es Führerscheine für Profi-Piloten geben – doch weder das Ministerium, noch das Luftfahrt-Bundesamt, das nach den Plänen Dobrindts die Führerscheine künftig ausstellen soll, können weitere Erklärungen liefern.

Die in der Presse lancierten, neuen Bestimmungen fordern, daß alle Drohnen, egal ob privat oder gewerblich, die mehr als 500 g wiegen, Kennzeichen tragen; daß jeder, der eine Drohne aus gewerblichen Gründen aufsteigen lassen will, seine fliegerischen und luftrechtlichen Kenntnisse in einer Führerscheinprüfung nachweisen muß; daß private Drohnenflüge über Industrieanlagen, Kraftwerken, Eisenbahnlinien, Bundesstraßen, Gefängnissen, Menschenansammlungen, Einsatzorten der Polizei, Unglücksorten, Naturschutzgebieten und sogar über Wohngebieten verboten sind; und daß Privatdrohnen nur innerhalb des Sichtbereiches und nicht höher als 100 m steigen dürfen. Zertifizierte Piloten dürften ihre gewerblichen Drohnen dagegen auch außerhalb der Sichtweite steuern.

Wann die Drohnen-Registrierungspflicht durch ein Gesetzt in Kraft tritt, ist bisher noch nicht bekannt. Die rund 150.000 deutschen Modellflieger sorgen sich derweil um ihr Hobby. Der in Braunschweig ansässige Deutsche Aero Clubs (DaeC) sieht auch die Piloten von Hängegleitern betroffen.

Im März 2016 veröffentlicht das Bundesverkehrsministerium eine Neuregelung, welche Drohnen als Zukunftstechnologie fördern und zugleich die Sicherheit im Luftraum deutlich erhöhen soll. Der Entwurf der ,Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten’ schreibt für alle Drohnen mit mehr als 250 g Gewicht eine Kennzeichnung mit einer Plakette vor, auf der Name und Adresse des Eigentümers stehen.

Für größere Drohnen ab 5 kg Gewicht soll es weitere Anforderungen geben, wie z.B. eine Art Führerschein. Um diesen ,Kenntnisnachweis’ zu bekommen, sollen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle machen, was auch online möglich sein soll. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren, und die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten. Drohnen mit mehr als 25 kg Gewicht sind  generell verboten, Ausnahmen sollen jedoch möglich sein.

Im Juli folgt eine Neufassung der ,Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen’ (NfL-I-786/16) durch die DFS, in der zu gewerblichen Zwecken das maximale Drohnengewicht für eine Allgemeinerlaubnis von 5 auf 10 kg erhöht wird. Die Erteilung der Aufstiegserlaubnis, für die man u.a. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nachweisen muß, ist Ländersache.

Einem Bericht der vom November zufolge gibt es in Deutschland bereits mehr als 400.000 Drohnen, meist im privaten Besitz. Darunter befinden sich nicht nur Spielzeug-Quadrokopter, sondern auch Fluggeräte, die mehrere Kilogramm Last tragen können. Die DFS prognostiziert, daß zu Weihnachten weitere ca. 100.000 Multikopter verschenkt werden, und daß die Gesamtzahl bis 2020 auf rund 1,2 Millionen Exemplare ansteigen wird.

Die DFS möchte gemeinsam mit der europäischen Luftsicherheitsbehörde EASA und der Deutschen Telekom möglichst alle unbemannten Fluggeräte mit einem Mobilfunkchip ausstatten, um deren Positionsdaten der Flugsicherung zu übermitteln.


Im Januar 2017 beschließt  das Bundeskabinett einen Verordnungsentwurf, der strengere Regeln für die unbemannten Fluggeräte vorsieht und nun noch vom Bundesrat abgesegnet werden muß. Die wichtigsten der geplanten Neuerungen sind eine Kennzeichnungspflicht für alle Modelle ab 250 g mittels einer Plakette, auf der Name und Adresse des Eigentümers stehen; für Drohnen ab 2 kg ein sogenannter Kenntnisnachweis, entweder durch Vorlage einer Pilotenlizenz oder nach einer Prüfung durch eine vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Stelle; und für Drohnen ab 5 kg sowie für Drohneneinsätze bei Nacht eine behördliche Erlaubnis.

Daneben sieht der Verordnungsentwurf zahlreiche Gegenden vor, in denen nicht geflogen werden darf, sowie die Pflicht, bemannten Fliegern sowie unbemannten Freiballonen – etwa Wetterballonen – auszuweichen. Drohnen dürfen zudem auf eine Flughöhe von maximal 100 m steigen, weshalb die Modellflieger gegen das Vorhaben Sturm laufen, da die ‚Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten‘ nicht nur Drohnen, sondern auch Modellflugzeuge betrifft. Und für diese sind 100 m ein Witz.

Der Deutschen Flugsicherung (DFS) und dem Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) gehen die Regelungen hingegen noch nicht weit genug. Die DFS schätzt die Zahl der zumeist privat genutzten, unbemannten Fluggeräte im vergangenen Jahr auf rund 400.000 in Deutschland. In diesem Jahr würden voraussichtlich weitere 600.000 dazukommen.   Daher sei ein zentrales Drohnenregister notwendig – ebenso ein Chip, ohne den ein UAV überhaupt gar nicht erst starten kann – quasi eine Art ‚Wegfliegsperre‘.

Die neue Drohnen-Verordnung tritt im April 2017 in Kraft und gilt ab Oktober. Nach einer aktuellen Übersicht des Luftfahrt-Bundesamts gibt es 18 Stellen, in denen die Prüfung abgelegt werden kann, weitere sollen hinzukommen. Für den Drohnen-Führerschein müssen Kenntnisse zur Navigation der Geräte und zu den rechtlichen Grundlagen für die Nutzung nachgewiesen werden. Hobbypiloten können den Nachweis nach einer auch online möglichen Prüfung bekommen, wobei ein Mindestalter von 16 Jahren gilt.

Um sicheres Drohnenfliegen zu erleichtern, hat die DFS zudem eine kostenlose Drohnen-App für Smartphones entwickelt, die für jeden Standort in Deutschland anzeigt, ob Drohnen dort starten und wie hoch sie fliegen dürfen. Auch Flugverbotszonen etwa über Regierungsgebäuden, Krankenhäusern oder Naturschutzgebieten sind vermerkt.

 

Andere Regelungen

Ähnliche Entwicklungen sind auch in anderen Ländern sowie im Rahmen internationaler Gremien zu verzeichnen. Einige Fälle sollen nachfolgend aufgeführt werden.


Ein Fachausschuß des House of Lords in Großbritannien schlägt beispielsweise im März 2015 eine Online-Datenbank vor, die jeden einzelnen Drohnenpiloten identifizieren und auch die Flugrouten enthalten soll. Auf diesem Weg will man gefährliche Zusammenstöße verhindern. Langfristig empfiehlt der Ausschuß eine Zusammenarbeit mit der NASA, die an einem Tracking-System für Drohnen arbeitet (s.o.).

Im November 2016 veröffentlicht die Luftfahrtbehörde Civil Aviation Authority (CAA) eine Neufassung der erstmals im Jahr 2010 in Kraft getretenen Regelungen. Der Dronecode ist als ein einfacher Weg für die Verbraucher konzipiert, ihre Drohnen sicher und legal fliegen zu können. Die fünf Punkte des Codes, die den Buchstaben des Wortes Drone folgen, lauten: nicht in der Nähe von Flughäfen oder Flugplätzen fliegen; nicht unterhalb von 120 m und mindestens 50 m weit weg von Gebäuden und Menschen; die Drohne stets in Sichtweite behalten; nie in der Nähe von Flugzeugen fliegen – und das Hobby verantwortungsvoll genießen, was sehr britisch klingt.


Die Europäische Union wiederum beschließt bereits im Jahr 2013, daß ferngesteuerte Drohnen ab 2016 im zivilen Luftraum fliegen sollen. Die Umsetzung dauert dann aber wesentlich länger. Immerhin publiziert die European Aviation Safety Agency (EASA) Mitte Dezember 2015 eine sogenannte ,technische Anmerkung’ unter dem Titel ,Einführung eines Regulierungsrahmens für den Betrieb von unbemannten Flugzeugen’ im europäischen Luftraum. Sie enthält u.a. die Rückmeldungen von Herstellern und Betreibern unbemannter Flugzeuge auf den ersten Entwurf, der von der Europäischen Kommission initiiert und im Oktober veröffentlicht worden war.

Einer Übersicht vom August 2016 ist zu entnehmen, daß die EU nun plant, den Prozeß bis Januar 2018 abzuschließen, um die EU-Regeln dann im Laufe des Jahres 2019 in den Mitgliedsstaaten zu implementieren (s.a. unter Schweiz).


In Japan werden die Gesetze zu UAVs im Jahr 2014 überarbeitet und das Maximalgewicht von 100 kg auf 150 kg erhöht, bevor es irgendwelche Einschränkungen gibt – was insbesondere den landwirtschaftlich eingesetzten Hubschraubern zugute kommt, wie sie beispielsweise von Yamaha hergestellt werden.

Anfang Dezember 2015 tritt ein Gesetz in Kraft, nach dem Drohnen mit einem Gewicht über 200 g registriert werden müssen, wenn sie in der Nähe von Flugplätzen, höher als 150 m oder über dicht bevölkerten Orten geflogen werden. Ohne Genehmigung dürfen Drohnen nur tagsüber, in Sichtweite, in einer Entfernung von 30 m von Menschen, Gebäuden und Fahrzeugen geflogen werden. Über Menschenansammlungen ist es generell verboten. Verletzungen können mit bis zu 500.000 Yen geahndet werden (~ 4.100 $).

 

Kanada scheint sich für den Drohnenmarkt besonders positionieren zu wollen. Während die FAA in den USA im Jahr 2014 von 750 Anträgen für Drohnentests gerade einmal 48 genehmigt, autorisiert die kanadische Flugbehörde Transport Canada demgegenüber 1.672 gewerbliche Anträge. Zudem werden 2.400 km2 Luftraum für Drohnentests mit Flügen außerhalb der Sichtweite vorgesehen, ein weiteres solches Gebiet soll in Wales eingerichtet werden.

Während die Einsatzbeschränkungen bislang so stringent waren, daß der Betrieb ohne Einzelgenehmigung praktisch nicht möglich war, vereinfacht das kanadische Verkehrsministerium die Regeln im März 2017 stark und orientiert sich dabei an den US-Vorschriften (s.o.). Anderen Berichten zufolge führt die neue Regelung dazu, daß Drohnen in Städten faktisch nicht mehr genutzt werden können.

Drohnen müssen hier nämlich einen Mindestabstand von 75 m zu Gebäuden, Fahrzeugen, Tieren und unbeteiligten Menschen einhalten, was sich in dicht bebauten und besiedelten Städten kaum umsetzen läßt. Und auch im Umkreis von 9 km um einen Flugplatz sind Drohnenflüge untersagt. Drohnenpiloten, die gegen diese Regelung verstoßen oder auf ihrer Drohne nicht Name, Adresse und Telefonnummer des Piloten notieren, drohen Ordnungsgelder in einer Höhe von bis zu 3.000 $.


In Schweden wiederum entscheidet das oberste Verwaltungsgericht im Oktober 2016, daß Kameradrohnen Überwachungskameras gleichzusetzen sind – womit ein Einsatz der Drohnen zukünftig nur mit staatlicher Genehmigung erlaubt ist. Diese wird aber nur erteilt, wenn dadurch Unfälle verhindert oder Straftaten aufgeklärt werden können. Privatpersonen erhalten in der Regel keine Genehmigung für den Einsatz von Kameradrohnen, und selbst für Journalisten gibt es keine Ausnahme. Angestrengt hatte das Verfahren die schwedische Datenschutzbehörde.

Der schwedische Branchenverband UAS hat bereits angekündigt, durch politische Lobbyarbeit eine neue gesetzliche Regelung erwirken zu wollen.


In der Schweiz teilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) im Juli 2016 mit, daß es beschlossen habe, eine elektronische Registrierungspflicht für Drohnen einzuführen. Zukünftig wird daher jede Drohne einen Chip bekommen, so daß sich der Käufer registrieren muß. Der Chip funktioniert ähnlich wie eine SIM-Karte beim Handy: Er sendet seine Position ins Handynetz und identifiziert sich mit einer IP-Adresse. Bei Gesetzesverstößen können die Strafverfolgungsbehörden dank der Funkdaten den Drohnenbesitzer leicht aufspüren – auch im Nachhinein. Unter die Registrierungspflicht sollen alle Drohnen ab 500 g fallen.

Im September 2017 wird in der Schweiz ein System vorgestellt, das Drohnen ortet und als Teil des gesamten Flugverkehrs in das europäische Luftfahrtsystem und sein ATM/ANS (Air Traffic Management/Air Navigation Services) integriert. Es soll dafür ein U-Space eingerichtet werden, ein Vorhaben, das die Europäische Kommission ins Leben gerufen hat. U-Space betrifft die unteren 150 m des Luftraumes, in dem auf ICT-Basis und automatisierten Funktionen an Bord eines UAS und/oder am Boden, zukünftig ein ein Luftverkehrs-Managementsystem für unbemannte Fluggeräte (UAS Traffic Management, UTM) eingesetzt werden soll.

Die Flugsicherung Skyguide und ihre Konsortiums-Partner AirMap, SitaOnAir, senseFly und PX4 demonstrierten während Live-Flügen mit drei verschiedenen Drohnen, wie diese mittels einer einfachen Online-Registrierung und -Identifizierung bei der Flugsicherung angemeldet werden können. Auch die Integration der Drohnen mit der Flugverkehrskontrolle, die Flugplanung und Luftraumbewilligung sowie Live Tracking/Telemetrie und so genanntes ‚dynamisches Situationsbewußtsein‘ werden demonstriert. Letzteres in Form des simulierten Einsatzes eines Rettungshubschraubers, der die bewilligten Flugpläne der drei UAV plötzlich zu einem früheren Ende brachte als beantragt.

Die ersten Entwürfe für einen U-Space hatte das Single European Sky ATM Research Programme (SESAR) – eine gemeinsame Unternehmung der Europäischen Kommission und Eurocontrol – im Frühsommer dieses Jahres publizierte, wobei das Projekt U-Space nicht vor 2019 abgeschlossen sein dürfte. Bis dahin möchte die Kommission auch, daß Drohnen und deren Betreiber registriert und elektronisch identifiziert werden, sowie der UAV-Betrieb mittels Geofencing räumlich eingegrenzt werden kann.


Im April 2017 kündigt Russlands Weltraumbehörde den Plan an, ein landesweites Überwachungsnetzwerk für Drohnen zu testen. Das russische Drohnen-Verkehrsmanagementsystem wird GLONASS, die landeseigene GPS-Version, sowie eine neue, von der russischen Weltraumbehörde Roskosmos entwickelte Bodeninfrastruktur nutzen. Diese umfaßt eine sogenannte Navigation Application Platform, welche die Routenplanung für einzelne Drohnen und ein Geoinformationssystem übernimmt, das in staatliche und industrielle Informationssysteme integriert ist und die Flugverbotszonen überwacht.

Dieses System wird den Standort, die Route und die Flugparameter von Tausenden von Drohnen im russischen Luftraum überwachen und auf Anfrage von Betreibern automatisch Flugwege generieren. Die Daten werden über bestehende Mobilfunk- und Satellitensysteme sowie UKW-Sender übertragen. Die praktischen Tests sollen noch in diesem Jahr beginnen.


Im September 2017 berichtet die Fachpresse, daß  die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), eine UN-Sonderorganisation, eine globale Drohnendatenbank erschaffen will, mit der nationale Datenbanken unnötig werden würden. Diese Datenbank soll künftig die Existenz, aber auch die Positionen und Flugrouten sämtlicher Drohnen der Welt erfassen.

Ähnlich wie bei zivilen Flugzeugen könnte es damit Sicherheitsvorkehrungen geben, die eine Kollision in der Luft verhindern. Die Daten sollen in Echtzeit online zur Verfügung gestellt werden und als weltweiter Standard gelten. Dadurch müßten Nutzer einer Drohne diese nur an einem Ort registrieren, könnten sie allerdings weltweit nutzen. Noch in diesem Monat wird die ICAO ein Symposium abhalten, auf dem Vertreter von Firmen wie Google, Rockwell Collins und Amazon Themen wie Registrierung, Tracking oder die Absperrung von Flugverbotszonen besprechen werden.

Mittelfristig will die ICAO internationale Regeln festlegen, nach denen sich die Hersteller und Besitzer der Fluggeräte dann richten können und sollen.


Laut Berichten vom November 2017 plant Regierung Portugals die Einführung ,Freier Zonen‘ in bestimmten Teilen des Landes, in denen autonome Fahrzeug- und Drohnentechnologien durch spezielle Vorschriften und Investitionsanreize leichter eingesetzt und getestet werden können. Die Idee hinter dem Plan ist, Portugal als einen guten Ort zu etablieren, um Technologische Start-Ups zu gründen. Das Land hatte in diesem Jahr den Einsatz von Drohnen eingeschränkt, um die öffentliche Sicherheit zu erhöhen.

 

Eine empfehlenswerte Seite, welche die Drohnen-Gesetze in 135 Ländern auflistet (Stand: April 2018), heißt my-road.de und stammt von Sabrina Herrmann und Francis Markert aus Oederan, die im Januar 2015 zu einer ,Weltreise mit Kamera-Drohne’ gestartet sind.


Und wer kommt im Schadensfall auf? Dem Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer zufolge zahlt die private Haftpflicht, wenn es sich bei der Drohne um ein Spielzeug handelt. Handelt es sich dagegen um ein Luftfahrzeug, muß sie als solche versichert werden. Inzwischen decken auch diverse Modellflug-Versicherungen den Drohnen-Crash ab. Mehr Informationen zum Thema gibt es beispielsweise von der Bezirksregierung Münster.

 

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